Personen, deren Daten Sie speichern, steht ein gesetzliches Auskunftsrecht zu, zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. Die gesetzlich vorgegebene Frist, innerhalb derer Sie dem Antrag auf Erteilung dieser Auskunft nachkommen müssen, lautet zunächst 'unmittelbar', spätestens jedoch 1 Monat nach Antragseingang, in komplexen Fällen lässt sich diese Frist um 2 Monate verlängern. (Rechtsgrundlage: u. a. Art. 15 DSGVO für die Frist u. a. Art. 12 DSGVO)